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§42 EnWG: Grundpreis-Periodisierung

Nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssen Energierechnungen transparent und nachvollziehbar sein. Bei einem unterjährigen Lieferanten- oder Mieterwechsel (Ein-/Auszug) darf der monatliche Grundpreis nicht doppelt oder für den gesamten Monat berechnet werden. Eine korrekte, taggenaue Abrechnung (Periodisierung) ist gesetzlich vorgeschrieben und verhindert Kundenbeschwerden, rechtliche Auseinandersetzungen und stärkt das Vertrauen in unsere Abrechnungsdienstleistung.

Der monatliche Grundpreis eines Tarifs (z.B. aus utility_rates) muss für den Abrechnungszeitraum taggenau aufgeteilt werden.

  • Grundregel: Die Berechnung erfolgt zeitanteilig.
  • Formel: Anteiliger Grundpreis = (Monatlicher Grundpreis / Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat) × Anzahl der tatsächlichen Versorgungstage
  • Annahme: Ein Mieter zieht am 15. Mai aus. Der Mai hat 31 Tage.
  • Monatlicher Grundpreis: 10,00 €
  • Versorgungstage im Mai: 15

Berechnung:

(10,00 € / 31 Tage) × 15 Tage = 4,84 €

Der ausziehende Mieter erhält eine Rechnung mit einem anteiligen Grundpreis von 4,84 € für den Monat Mai. Der nachfolgende Mieter oder der neue Versorger berechnet entsprechend die verbleibenden 16 Tage.

| Tabelle | Rolle | |---------|-------| | utility_contracts | Definiert Start- und Endzeitpunkt der Versorgung | | utility_rates | Enthält den monatlichen Grundpreis | | billing_runs | Abrechnungslauf — muss bei billing_line_items taggenau periodisieren |

Der Abrechnungslauf darf nicht pauschal den vollen Monatsbetrag ansetzen, wenn der Vertrag im Abrechnungsmonat beginnt oder endet.